Wer eine private Solaranlage betreibt – oft auf dem Dach, aber natürlich auch in beliebigen anderen Konstellationen – erhält für jede ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde Strom eine feste Vergütung. So war es bislang. Seit Februar diesen Jahres wird jede nicht selbst verbrauchte und ins öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde Strom beispielsweise pauschal mit 7,94 Cent vergütet. Dieser feste Satz gilt für private Anlagen an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt.
Keine Einspeisevergütung mehr bei negativen Strompreisen
Voraussichtlich ab März kann es aber passieren, dass Betreiberinnen und Betreiber privater Solaranlagen gar nichts für den eingespeisten Strom erhalten. Dann soll, wie unter anderem das Mannheimer Energieunternehmen MVV und 1KOMMA5° berichten, eine Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft treten. Dieses sogenannte Solarspitzengesetz regelt nämlich neu, dass es keine Einspeisevergütung mehr gibt, wenn gerade an den Strommarktbörsen die Strompreise negativ sind.
Negative Strompreise? Diese entstehen dann, wenn mehr Strom an den Strombörsen gehandelt wird, als zu diesem Zeitpunkt benötigt wird. Dann zahlen Netzbetreiber Geld an die Verbraucher, die den Strom nachfragen. Im Jahr 2024 trat eine solche Situation laut 1KOMMA° insgesamt an 457 Stunden auf. An diesem Effekt haben Erneuerbare Energien einen Anteil. Denn wenn viel Wind oder Sonne zur Verfügung stehen, wird auch entsprechend viel Strom ins Netz eingespeist. Da dieses aber zugleich mit konventionell per Kohle- oder Gaskraftwerk erzeugtem Strom „gefüttert“ wird, muss der überschüssige Strom zur Erhaltung der Netzstabilität rasch wieder abgegeben werden – die negativen Strompreise dienen dafür als Anreiz.
Für die Netzbetreiber sind Zeiten des Strom-Überangebots damit doppelt teuer. Einerseits entstehen ihnen Kosten durch die negativen Strompreise, andererseits ist auch noch die Einspeisevergütung zu entrichten. Dem soll nun das Solarspitzengesetz entgegenwirken. Darin wurde festgelegt, dass zu Zeiten negativer Strompreise keine Einspeisevergütungen mehr gezahlt werden.
Solaranlagen müssen fernsteuerbar werden
Netzüberlastungen sollen außerdem durch eine effizientere Steuerung der Stromeinspeisung verhindert werden. Deswegen müssen neue private Solaranlagen ab einer Leistung von 7 Kilowatt-Peak künftig mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) und einer Steuereinheit ausgestattet werden. Das ermöglicht es den Netzbetreibern, die Stromzufuhr gegebenenfalls abzuregeln. Zuvor war dies lediglich bei größeren Anlagen mit einer Spitzenleistung ab 25 Kilowatt möglich.
Wichtig zu wissen für alle Betreiber von bestehenden Solaranlagen: Sie müssen nicht sofort Smart Meter und die Steuerungseinheit nachrüsten. Verpflichtend wird dies laut taz.de erst Ende 2032. Bis dahin dürfen die Anlagen weiter wie bisher betrieben werden. Auch neue Anlagen dürfen vorläufig noch ohne die moderne Technologie errichtet werden. Allerdings: Die Einspeiseleistung dieser Anlagen muss dann auf 60 Prozent begrenzt werden. Sobald Smart Meter und Steuerungseinheit nachgerüstet werden, entfällt diese pauschale Einspeiseleistungsbegrenzung wieder.
Betreiberinnen und Betreiber privater Solaranlagen werden die Auswirkungen des Solarspitzengesetzes durchaus im eigenen Portemonnaie spüren. Der Bundesverband Solarwirtschaft hat errechnet, dass die sogenannten Abregelungsverluste durch die Kappung der Einspeiseleistung sich je nach Ausrichtung der Solaranlage auf zwischen 1,1 Prozent und neun Prozent belaufen werden.
Speicher beugen Abregelungsverlusten vor
Dem könne indes leicht entgegengewirkt werden, so der Verband weiter: „Für Endkunden ist an dieser Stelle wichtig zu verstehen, dass Solaranlagen kombiniert mit einem intelligent betriebenen Speicher nahezu keine Nachteile durch die Neuregelungen entstehen, da die solaren Erzeugungsspitzen direkt vor Ort verbraucht oder zwischengespeichert werden können. Hierfür ist es aber wichtig, dass der Speicher auch anhand von Solar- und Lastprognosen intelligent zur Mittagszeit laden kann und diese Funktion auch entsprechend aktiviert wird.“
Dem pflichtet auch Christoph A. Syga, Gründer und Geschäftsführer des Gütersloher Spezialisten für Solaranlagen und Energiemanagement CHSOPTIMA, bei. Auch er rät zur Installation von Speichermodulen für die Solaranlagen. Dann lasse sich die Abgabe überschüssigen Stroms besser steuern und auf Zeiten verlegen, in denen weiterhin Vergütungen gezahlt werden, erläuterte er in einem Vortrag auf der Baumesse Rheda-Wiedenbrück 2025.
Was Sie unbedingt noch lesen sollten
In diesem Artikel haben wir Ihnen nur einen Teil der Neuregelungen des Solarspitzengesetzes vorgestellt. Umfassendere Informationen dazu erhalten Sie unter anderen bei 1KOMMA5° oder dem Bundesverband Solarwirtschaft.