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Bargeld hat bei Immobiliengeschäften ausgedient

Finanzierung & Absicherung

Immobiliengeschäfte sind seit dem 1. April 2023 eine bargeldfreie Zone. Seitdem ist es sogar verboten, ein Haus oder eine Wohnung mit Bargeld zu bezahlen. Kaufpreise sind bargeldlos zu entrichten. Dies muss sogar nachgewiesen werden. Der Grund dafür liegt in Neuregelungen im Geldwäschegesetz.

Beabsichtigen Sie, in der nächsten Zeit eine Immobilie zu erwerben? Auf eines können Sie dann sicher verzichten: sich vor dem Vertragsabschluss mit ausreichend Bargeld einzudecken. Denn seit dem 1. April 2023 dürfen Immobilienkäufe nicht mehr in bar abgewickelt werden. Darauf weist haufe.de hin.

Geldwäschegesetz ächtet Cash

Dass Bargeld beim Immobilienkauf nicht mehr lacht, ergibt sich demnach aus dem Ende 2022 in Kraft getretenen Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II), das wiederum zu Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) geführt hat. Eine dieser Änderungen ist die Maßgabe, dass seit Beginn dieses Monats bargeldlose Zahlungsabwicklungen beim Haus- und Wohnungskauf die Regel werden sollen.

Im Geldwäschegesetz ist Paragraph 59 Absatz 11 GwG dafür relevant. Dieser legt fest, dass Käufer und Verkäufer von Immobilien seit dem 1. April 2023 nachweisen müssen, dass sie alles bargeldlos erledigt haben. Der Nachweis muss mit Kontoauszügen oder Bankbestätigungen gegenüber Notarinnen oder Notaren erbracht werden. Diese müssen die Angaben wiederum prüfen. Stellen sie fest, dass doch Scheine geflossen sind, erstatten sie wiederum Meldung bei der Anti-Geldwäsche-Einheit des Bundes.

Erhebliches Risiko für Kaufende bei Barzahlungen

Übrigens gelten die neuen Regeln laut Landesnotarkammer Bayern nicht nur für den direkten Kauf, Verkauf oder Tausch von Immobilien, sondern auch für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienvermögen. Wird gleichwohl ein Teil des Kaufpreises bar, mit Kryptowährungen, mit Edelmetallen oder mit Edelsteinen beglichen, geht vor allem die kaufende Seite ein erhebliches Risiko ein. Die Forderung der Verkaufenden bleibt dann nämlich in der Höhe, die nicht bargeldlos beglichen wurde, bestehen. Im schlechtesten Fall müssten Käuferinnen und Käufer also die entsprechende Summe nachüberweisen, erhalten aber den bar entrichteten Anteil nicht zurück, weil die verkaufende Seite evtl. zahlungsunfähig geworden ist.

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