Die meisten der anstehenden Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit der 2024 verabschiedeten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Die EU-Mitgliedsstaaten müssen diese bis Ende Mai 2026 noch in nationales Recht umsetzen. In Deutschland stehen dafür noch einige Anpassungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) – umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ genannt – an.
Die EPBD will unter anderem den Energiehunger von Wohngebäuden begrenzen. Bis 2030 soll der durchschnittliche Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden um 16 Prozent gesenkt werden, bis 2035 dann sogar um bis zu 22 Prozent, führt das Gebäudeforum klimaneutral der Deutschen Energie-Agentur (dena) aus. Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen an vielen Gebäuden energetische Modernisierungen vorgenommen werden, und für Neubauten ist der Verbrauch von Öl und Gas zur Heizenergiegewinnung bald tabu.
Solaranlagenpflicht für neue Wohngebäude
Neubauten dürfen laut Gebäudeforum klimaneutral nämlich bereits ab 2030 keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen. Ebenfalls ab Anfang 2030 müssen außerdem Solaranlagen auf neu zu bauenden Wohngebäuden installiert werden – sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Dies alles geschieht, um das Ziel der EPBD zu erreichen, dass der europäische Gebäudebestand bis 2050 klimaneutral werden soll.
Noch widersprechen sich die deutsche und die europäische Gesetzgebung in der Frage, ob fossil betriebene Heizungen noch eingebaut werden dürfen, erläutert Amy Walker in einem Beitrag für t-online.de. Während das deutsche GEG den Betrieb solcher Anlagen ab 2045 verbieten möchte, sieht die europäische EPBD vor, dass der Einbau neuer fossil befeuerter Heizungsanlagen bereits ab 2040 verboten wird. Die Bundesregierung plant deshalb auch, das GEG an diesem Punkt zu überarbeiten.
Alte Heizungen können noch lange weiterlaufen
Eines ist aber sicher: Hausbesitzerinnen und -besitzer müssen keine Sorgen haben, dass sie kurzfristig ihre Gasheizung abschaffen und durch Wärmepumpen oder andere moderne Systeme ersetzen müssen. Das betont das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Alte Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, dürfen auf jeden Fall bis Ende 2045 wie gehabt weiterlaufen. Danach müssen sie allerdings auf einen synthetischen oder biogenen Brennstoff umgestellt werden. Schnelleren Heizungsumrüstern winken Prämien. Wer sein altes „Heizungsschätzchen“ bis 2028 gegen eine neue, klimaschonende Anlage tauscht, darf auf einen „Geschwindigkeitsbonus“ hoffen und erhält gegebenenfalls zusätzlich zur Grundförderung einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent.
Bei Uralt-Anlagen, die vor 1991 in Betrieb genommen wurden, gelten bereits seit einiger Zeit striktere Regeln. Diese müssten grundsätzlich nach maximal 30 Jahren Betriebszeit abgeschaltet werden. 2021 wäre also Schluss gewesen. Aber auch hier gibt es einige Ausnahmen. Heizungsanlagen müssen nicht ausgetauscht werden, wenn es sich etwa um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt, oder wenn Hausbesitzer betroffen wären, die das Haus seit 2002 selbst bewohnen. Auch müssen nur diejenigen alten Heizkessel ausgetauscht werden, die eine Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt haben. Dies trifft auf bis in die 1980er Jahre gebräuchliche Heizkessel mit konstanter Heiztemperatur zu. Auf dieser Seite eines Heizungsherstellers finden Sie anschauliche Erläuterungen dazu.
Wer sich umfassend, verlässlich und gut verständlich über alle wichtigen Aspekte des „Heizungsgesetzes“ für Wohngebäude informieren möchte, ist bei dieser hervorragenden FAQ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) an der richtigen Stelle.
Den Ausweis bitte: Passpflicht bei Renovierungen oder Neuvermietungen
Es gibt ihn in Deutschland laut Gebäudeforum klimaneutral bereits seit über 20 Jahren, jetzt gewinnt er allerdings stark an Bedeutung: Der Energieausweis muss künftig nämlich häufiger vorgezeigt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer sollen ihn, so die Auskunft des Gebäudeforums klimaneutral, „bei größeren Renovierungen sowie bei Abschluss oder Verlängerung eines Miet- oder Kaufvertrags aktiv vorzeigen und an die Vertragspartner übergeben“. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet dies: Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag müssen Vermieter oder Verwalter den Energieausweis vorzeigen.
Ergänzend werden einige zusätzliche Daten in den Ausweis aufgenommen. Dies betrifft beispielsweise die „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ eines Gebäudes, also alle klimaschädlichen Emissionen, die vom Bau über den Betrieb bis zum Rückbau der Immobilie anfallen. Diese Vorschrift gilt ab 2030 für alle Neubauten. Drei Jahre vorher soll der Gesetzgeber außerdem Grenzwerte für die Lebenszyklusemissionen von neu gebauten Gebäuden festgelegt haben, die dann ebenfalls ab 2030 in Kraft treten.
Gleiche Energieeffizienzskalen für Staubsauger und Wohnhäuser
Und schließlich ändert sich auch die Bewertungsskala auf dem Ausweis, mit der die Energieeffizienz des Gebäudes angegeben wird. Bislang galten dafür Stufen vom hervorragenden A+ bis zum ungenügenden G. Ab Ende dieses Jahres sollen die Energieeffizienzstufen auf dem Gebäude-Dokument mit den bereits für Elektrogeräte gültigen Skalenwerten von A bis G harmonisiert werden. Darauf weist die Bundesarchitektenkammer hin. Vom Staubsauger bis zum Wohnhaus gelten künftig also die gleichen Energieeffizienzskalen.
Mit den Effizienzklassen wird der Endenergieverbrauch eines Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr beschrieben. Ein typischer Neubau kommt hierbei laut Verbraucherzentrale auf einen Wert von 30 bis 40 Kilowattstunden und gehört so in die Energieeffizienzklasse A. Damit sind moderne Neubauten deutlich energieeffizienter als das deutsche Durchschnittswohngebäude. Dieses fiktive Haus würde 150 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr verbrauchen, was in der bisherigen Benennungspraxis der Energieeffizienzklasse E entspricht. Wer sich genauer darüber informieren möchte, wie sein Haus beim Energieausweis abschneidet, sollte diese Seite der Verbraucherzentrale besuchen.


