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Vorschriften bei Dachgeschoss-Ausbau Drucken

Wer seinen Dachboden noch nicht ausgebaut hat, kann dort nachträglich qualitativ hochwertigen Wohn- und Nutzraum schaffen. Da die Gebäudehülle schon besteht, muss nur noch der vergleichsweise kostengünstige Innenausbau erfolgen. Allerdings sind dabei eine Vielzahl von Auflagen und baurechtlichen Bestimmungen zu beachten.

So darf die im Bebauungsplan aufgeführte Geschossflächenzahl (gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind) durch die Erweiterung nicht überschritten werden. Zudem sind für jede neue Wohnung PKW-Stellplätze nachzuweisen, was gerade in Innenstädten zum Problem werden kann. Diese Punkte müssen im Vorfeld bei der zuständigen Kommune geklärt werden.

Um als Wohnraum anerkannt zu werden, muss mehr als die Hälfte der der neuen Wohnfläche eine lichte Höhe von 2,20 Meter haben. Bei der Ermittlung der Wohnfläche unter Dachschrägen werden dabei Flächen mit einer lichten Höhe von unter zwei Metern nur zur Hälfte und von unter einem Meter überhaupt nicht angerechnet.

War das Dach vorher nicht oder nur wenig gedämmt, sollte es nun warm eingepackt werden. Dies hilft Heizkosten zu sparen und schützt vor Überhitzung im Sommer. Bei der Auswahl des Dämmstoffs und der Dachfenster muss die zum Zeitpunkt des Bauantrags gültige Energieeinsparverordnung beachtet werden.

Für die zum Ausbau verwendeten Materialien müssen die Brandschutzvorschriften beachtet werden. Daraus können sich auch Anforderungen an Fluchtwege oder Rauchschutzmaßnahmen im Treppenhaus ergeben. Übrigens: Wird Ihr Dach durch den Ausbau zum Vollgeschoss, ist zu beachten, dass bei fünf Vollgeschossen ein Aufzug erforderlich wird.

 

                                                                                                                                                                             Verbraucherzentrale NRW

 
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