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Missverständnisse bei Wärmegesetz Drucken

Stuttgart. Seit Anfang dieses Jahres gilt: Wer als Bauherr einen Bauantrag einreicht, muss sein Gebäude teilweise mit erneuerbaren Energien heizen und kühlen: Solarkollektoren, Holzpelletöfen, Erdkollektoren, usw. Dieses fordert das neue, bundesweite Wärmegesetz 2009. Alternativ können Bauherren die Gebäudehülle besser dämmen, mit Wärmerückgewinnung lüften oder andere Maßnahmen durchführen, die das Wärmegesetz anerkennt. Unter Bauherren und Fachleuten sind bereits Missverständnisse verbreitet. Wir klären drei davon auf.

1. Das neue Gesetz heißt „Wärmeschutzgesetz“.
Nein, das neue Wärmegesetz heißt „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)“. In Baden-Württemberg müssen Bauherren bereits seit 2008 nach dem „Landes-Wärmegesetz“ für neu gebaute Wohngebäude teilweise erneuerbare Wärme nutzen. Im „Musterländle“ gilt seit diesem Jahr für Neubauten das bundesweite Wärmegesetz 2009 und im Bestand das Landes-Wärmegesetz.

2. Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.
Das Wärmegesetz spricht diejenigen Bauherren direkt an, die ihre Bauanträge für neue Bauvorhaben ab 2009 einreichen. Wer jedoch seinen Altbau sehr umfangreich verändert, Anbauten über 50 Quadratmeter (m²) oder Umbauten plant, muss ggf. die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) wie für einen Neubau erfüllen. In diesen Fällen muss der Eigentümer auch das neue Wärmegesetz 2009 befolgen.

3. Wohnhaus-Angebote „gebaut nach dem Wärmegesetz 2009 mit Solaranlage“
Eine Solaranlage auf dem Dach eines Wohnhauses garantiert noch lange nicht, dass es auch dem Wärmegesetz 2009 entspricht. Der Solarkollektor muss eine gewisse Größe pro Quadratmeter (m²) Nutzfläche des Wohnhauses aufweisen, wie das Wärmegesetz es fordert. Auch muss der Solarkollektor mit dem Qualitäts-Siegel „Solar Keymark“ versehen sein.
Fazit: Das neue Wärmegesetz 2009 betrifft Bauherren, Eigentümer im Baubestand sowie Architekten, Planer, Energieberater und Handwerker. Sie alle müssen sich kundig machen, denn das Wärmegesetz sieht auch Bußgelder von zwanzig- bis fünfzigtausend Euro vor, wenn Betroffene und Fachleute es nicht befolgen. Im Internet-Portal www.EnEV-online.de finden Interessierte Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Wärmegesetz 2009. 

 

 
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